Leistungen nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz (K-ChG)

Förderbereiche

  • Wohnen
  • Kombinationen aus Wohnen und Tagesstrukturen (Tagesstätte, Beschäftigungswerkstätte, Anlehre)
  • Förderung der Erziehung und Entwicklung im Bereich Schule und Kindergarten
  • Berufliche Eingliederung – Anlehre
  • Fähigkeitsorientierte Beschäftigung – Beschäftigungswerkstätte und Tagesstätte
  • Inklusive Kleinunternehmen
  • Assistenz

Vorgehensweise um diese Leistung nach dem K-ChG in Anspruch nehmen zu können

Um eine Leistung/Förderung bzw. Aufnahme in einer Einrichtung der Behindertenhilfe in Anspruch nehmen zu können, sind folgende Schritte nötig:

  • Antragsstellung
    Antrag: „Hilfen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz“ bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde, Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft (Übermittlung an das Land erfolgt dann durch die Wohnsitzgemeinde, den Magistrat oder die BH)
  • Psychologisches Gutachten, welches nicht älter ist als ein Jahr (zu erstellen von z.B. einem klinischen Psychologen, LKH Villach, Abteilung Kinder und Jugendheilkunde, Klinikum Klagenfurt am Wörthersee, Abteilung Neurologie und Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters, PPD der AVS)

Der Antrag samt den dazugehörigen Unterlagen wird sodann an das Amt der Ktn. Landesregierung, Abt. 4 – Soziales, Unterabteilung Chancengleichheit für Menschen mit Behinderung übermittelt.

  • Casemanagement

Im Rahmen des Casemanagement des Landes Kärnten wird auf Grund der übermittelten Unterlagen und ev. persönlichem Gespräch mit dem Klienten/der Klientin nach einer passenden Förderung – entweder halbintern oder vollintern – nach Verfügbarkeit freier Plätzen, gesucht.
Die Kosten der vollinternen  Förderung werden mittels Bescheid der Kärntner Landesregierung übernommen.
Die Kosten für eine halbinterne Förderung werden mittels Kostenübernahmeschreiben durch das Land Kärnten übernommen.

  • Assistenz

Es kann zwischen Familien- und Freizeitassistenz bzw. persönlicher Assistenz und mobiler Wohn- und Alltagsbegleitung unterschieden werden. Folgende Schritte sind nötig: Kontaktaufnahme mit einem Assistenzleistungsanbieter. Der Antrag wird dann vom Träger der Assistenzleistung gestellt. Die Kosten werden mittels Kostenübernahmeschreiben durch das Land Kärnten übernommen. Es ist ein Selbstbehalt von € 4,50 je Assistenzstunde zu entrichten.

Kostenbeiträge, welche durch die Inanspruchnahme einer Leistung für die betroffene Person anfallen:

Das Land Kärnten/die Ktn. Landesregierung übernimmt die Kosten für halb- bzw. vollinterne Förderungen im Rahmen der Chancengleichheit.
Nach dem Prinzipien der Chancengleichheit hat der Mensch mit Behinderung Kostenbeiträge bzw. Kostenersatz zu den Leistungen zu zahlen.

Kostenbeiträge (§ 17 K-ChG)
Kostenbeiträge können sich aus jeglichem Bezug von Einkommen ergeben, wobei als Einkommen ein etwaiges Pflegegeld, Pension, Waisenpension, Erwerbseinkommen, Unterhaltsleistungen oder Ähnliches gelten.

  • Kostenbeitrag aus Pflegegeld
  • Kostenbeitrag aus Erwerbsvermögen
  • Kostenbeitrag aus Pensionen/Waisenpensionen

Höhe der Kostenbeiträge:

Pflegegeldteilung:

Vollinterne Förderung (Wohnen) mit/ohne Tagesstruktur
Legalzession gem. § 324 ASVG, § 13 BPGG: dh. Automatische Abtretung von 80 % des Pflegegeldes durch die PVA an das Land Kärnten
80% des Pflegegeldes  werden an das Land seitens der PVA angewiesen, 10% behält sich die PVA als Ruhensbetrag und 10% der Stufe 3 (€ 57,70 – Stand 2025) wird seitens der PVA als Taschengeld an den Geförderten überwiesen.

bei halbinterner Förderung (ganztags oder 4 bis 8 Stunden)
bei Abtretung von 100 % des Pflegegeldes werden 25% des Pflegegeldes vom Land Kärnten einbehalten und 75% an den Bezieher/die Bezieherin angewiesen.

Bei halbtägiger Förderung (bis Mittag bzw. ab Mittag bzw. bis 4 Stunden am Tag)
Bei Abtretung von 100 % des Pflegegeldes (Abtretungserklärung durch Klienten/Klientin) werden 10% des Pflegegeldes vom Land Kärnten einbehalten und 90% werden an den Bezieher/die Bezieherin angewiesen.

Vorschreibung eines Kostenbeitrages

Sollte keine Abtretung erfolgt sein, werden die 10% oder 25% als monatlicher Kostenbeitrag vorgeschrieben. Diesbezüglich ist ein Dauerzahlungsauftrag einzurichten.

  • Kostenbeitrag aus Erwerbsvermögen:
    Bei vollinterner Förderung werden 80% des Einkommens minus des Freibetrages (60% des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes) vorgeschrieben.
  • Kostenbeitrag aus Pensionen/Waisenpensionen:
    Bei vollinterner Förderung werden 80% im Rahmen der Legalzession § 324 ASVG der Pension/Waisenpension an das Land abgetreten und 20 % an den Geförderten/die Geförderte seitens der PVA überwiesen (Taschengeld).

Bei halbinterner Förderung muss ein gewisser Betrag aus bestehenden Pensionen/Waisenpension verbleiben.
Diesbezüglich gibt es Berechnungsvorgaben.

 

Kostenersatz (§ 19 K-ChG)
Ab 1.1.2018 ist aufgrund ASVG –Bestimmung der Pflegeregress auch für den Bereich der Chancengleichheit abgeschafft.

Das heißt, ab 01.01.2018 gibt es keine Einforderung des Kostenersatzes aus Sparvermögen, Versicherungen, Bausparer und keine grundbücherlichen Sicherstellungen mehr.

Anmerkung: Kostenersatz für 36 Monate rückwirkend, wenn nachträglich Vermögen erworben wurde.

Es wird darauf hingewiesen, dass es auf Grund des Bearbeitungs- bzw. Abtretungszeitraumes zu Nachforderungen durch das Land Kärnten kommen kann!