Kurzzeitpflege

Die vom Land geförderte Kurzzeitpflege in einem Heim soll Personen, die nahe Angehörige pflegen, kurzzeitig – wie der Name schon sagt – entlasten. Die Inanspruchnahme gilt für Pflegebedürftigkeit ab der Pflegestufe 3 bzw. bei demenzieller Entwicklung (Nachweis durch ärztliches Attest) ab Pflegestufe 2 für maximal 28 Tage pro Jahr. Die Zuweisung erfolgt seit dem 01.01.2021 über das Land Kärnten, Abteilung 5 – Gesundheit und Pflege. Die Anträge sind dementsprechend dort einzubringen. Das Land prüft die Förderwürdigkeit und übernimmt im positiven Fall die Kosten. Pro Aufenthaltstag sind als Kostenbeitrag 1/30 des Pflegegeldes, zu entrichten. Dieser wird vom Heimbetreiber vereinnahmt.

Weitere Informationen:

Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 5 – Gesundheit und Pflege
UA Pflegewesen
Telefon: 050 536 15402

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