Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für pflegende Angehörige

Personen, die aus einer die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit ausscheiden, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige zu pflegen, können sich, sofern die Voraussetzungen für die Weiterversicherung erfüllt sind, zu begünstigten Bedingungen in der Pensionsversicherung weiterversichern.

Voraussetzungen:

  • In den letzten 24 Monaten müssen mindestens 12 Versicherungsmonate oder in den letzten 5 Jahren jährlich mindestens 3 Versicherungsmonate oder 60 Versicherungsmonate vor der Antragstellung vorliegen
  • Pflege eines/einer nahen Angehörigen
  • Pflege in häuslicher Umgebung
  • gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege
  • Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für pflegende Angehörige

Personen, die unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige pflegen, können sich zu begünstigten Bedingungen in der Pensionsversicherung selbstversichern. Vor Beginn der Selbstversicherung ist die ausgeübte Erwerbstätigkeit entsprechend zu vermindern. Die Selbstversicherung ist für pflegende Angehörige auch möglich, wenn vorher noch keine Pflicht-, Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung bestanden hat.

Voraussetzungen:

  • Pflege eines/einer nahen Angehörigen
  • Pflege in häuslicher Umgebung
  • Wohnsitz im Inland
  • erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege
  • Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

Personen, die ein behindertes Kind, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in  häuslicher Umgebung pflegen, können sich in der Pensionsversicherung selbstversichern.

Voraussetzungen:

  • Pflege in häuslicher Umgebung
  • Wohnsitz im Inland
  • Bezug der erhöhten Familienbeihilfe
  • Überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege des Kindes

Beitragsfreie Mitversicherung für pflegende Angehörige in der Krankenversicherung

Mit 01.08.2009 wurde eine beitragsfreie Mitversicherung für folgende Personengruppen eingeführt, die einen Versicherten mit mindestens Pflegestufe 3 bei überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig und in häuslicher Umgebung pflegen:

  • Ehegatten
  • Verwandte und Verschwägerte bis zum 4. Grad der Seitenlinie
  • Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie Wahl-, Stief- und Pflegekinder
  • Lebensgefährten/innen

Für weitere Fragen stehen Ihnen die jeweiligen GPS-Servicestellen zur Verfügung!