Übergangspflege Land Kärnten

Die Inanspruchnahme der Übergangspflege erfolgt über Antragstellung der/des Pflegebedürftigen oder der gesetzlichen Vertretung durch das Entlassungsmanagement des jeweiligen Krankenhauses. Sie stellt eine Überbrückungshilfe nach der Akutbehandlung dar. Ab der Pflegestufe 4 muss für die Inanspruchnahme der Überganspflege ein über die Pflegestufe hinaus vorübergehender erhöhter Pflegebedarf nachgewiesen werden. Je nach pflegerischer Notwendigkeit wird die Übergangspflege im Ausmaß von bis zu 28 Tagen (in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen bis zu 42 Tagen) in einem Pflegeheim gewährt. Der Pflegebedürftige (bzw. dessen gesetzlicher Vertreter/Erwachsenenvertreter/Vorsorgebevollmächtigter) hat das anteilige Pflegegeld (1/30 der jeweiligen Pflegestufe pro Aufenthaltstag) als Selbstbehalt zu entrichten (wird vom Heimbetreiber vereinnahmt).