Familienhospizkarenz / Familienhospizteilzeit

Der Begriff der Familienhospizkarenz /-teilzeit umfasst einerseits die Sterbebegleitung von nahen Angehörigen und andererseits die Begleitung von schwersterkrankten Kindern. ArbeitnehmerInnen haben die Möglichkeit, sterbende Angehörige oder im selben Haushalt lebende schwersterkrankte Kinder zu begleiten. Dazu kann das Arbeitsverhältnis karenziert (Familienhospizkarenz) oder die Arbeitszeit geändert (Familienhospizteilzeit) werden. Es ist möglich, dass die Begleitung durch mehrere Personen gleichzeitig erfolgt. Das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes mit den Angehörigen ist für die Sterbebegleitung nicht erforderlich. Bei Familienhospizkarenz /-teilzeit besteht ein umfassender Kündigungsschutz. Außerdem gibt es die Möglichkeit einer kostenlosen Kranken- und Pensionsversicherung während der Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz /-teilzeit.

Voraussetzung:

  • Die Sterbebegleitung bzw. die Begleitung eines schwersterkrankten Kindes muss dem/der Arbeitgeber/in schriftlich bekannt gegeben werden
  • Sterbebegleitung setzt voraus, dass sich die zu begleitenden nahen Angehörigen in einem lebensbedrohlichen schlechten Gesundheitszustand befinden, egal ob dieser krankheits-, unfall- oder altersbedingt ist.
  • Eine Lebensgefahr muss bei Begleitung schwersterkrankter Kinder nicht vorliegen.
  • Um Sterbebegleitung verlangen zu können ist weder die Pflegebedürftigkeit noch die notwendige Betreuung des der sterbenden Angehörigen Voraussetzung.
  • Auf Familienhospizkarenz /-teilzeit besteht Rechtsanspruch

Dauer:

Die Sterbebegleitung kann zunächst für maximal drei Monate in Anspruch genommen werden. Eine Verlängerung auf sechs Monate pro Anlassfall ist möglich.

Die Begleitung schwersterkrankter Kinder kann vorerst für maximal fünf Monate in Anspruch genommen werden. Eine Verlängerung auf insgesamt neun Monate pro Anlassfall ist möglich.

Höhe des Pflegekarenzgeldes bei Pflegekarenz und Familienhospizkarenz

Das Pflegekarenzgeld ist einkommensabhängig. Grundsätzlich gebührt es in derselben Höhe wie das Arbeitslosengeld, zumindest jedoch in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze und aufgrund der Höchstbeitragsgrundlage maximal in Höhe von rund € 1.500,–.

Im Fall einer Pflegeteilzeit wird die Arbeitszeit reduziert und das Pflegekarenzgeld wird aliquot berechnet. Zusätzlich gibt es Kinderzuschläge für unterhaltspflichtige Kinder.

Für weitere Fragen stehen Ihnen die jeweiligen GPS-Servicestellen zur Verfügung!