Erwachsenenschutzrecht:
Neu ab Juli 2018

Das neue Erwachsenenschutzgesetz (ErwSchG) tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft. Es stellt Autonomie, Selbstbestimmung und Entscheidungshilfe für Menschen mit Beeinträchtigungen in den Mittelpunkt. Um das zu erreichen, gibt es vier verschiedene Möglichkeiten der Vertretung, die jeweils von der Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit abhängen.

Das Vertretungsmodell

Eine Möglichkeit bietet die Vorsorgevollmacht. Mit ihr kann jede/jeder festlegen, wer sie/ihn im Fall des Verlusts der Entscheidungsfähigkeit, vertreten soll.

Die Gewählte Erwachsenenvertretung wird relevant, wenn eine Person nicht mehr voll handlungsfähig ist und sich eine Vertreterin/einen Vertreter wählt. Voraussetzung für die Vollmacht ist, dass die Tragweite der Bevollmächtigung zumindest in Grundzügen verstanden wird.

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung baut auf der bisher möglichen Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger auf. Der Personenkreis wurde auf Geschwister, Nichten oder Neffen erweitert. Auch im Umfang – beispielsweise bei Vermögensangelegenheiten – wurde die Kompetenz der VertreterInnen ausgeweitet. Die Vertretung tritt erst in Kraft, wenn sie in das Österreichische Zentrale Vertretungsregister (ÖZVV) eingetragen wird. Die Angehörigen unterliegen in ihrer Tätigkeit der Kontrolle der Gerichte. Die Vertretung ist auf maximal drei Jahre befristet. Das heißt, spätestens nach diesem Zeitraum wird geprüft, ob diese Form der Vertretung noch angebracht ist oder ob für die Betroffene/den Betroffenen eine andere Form der Vertretung oder Unterstützung besser geeignet wäre.

Eine weitere Form der Vertretung ist die Gerichtliche Erwachsenenvertretung. Sie entspricht am ehesten dem, was bislang als Sachwalterschaft bekannt war. Allerdings sind im neuen Modell die Befugnisse auf bestimmte Vertretungshandlungen beschränkt. Die Befugnisse der Vertretung müssen konkret und genau beschrieben werden. Die rechtliche Handlungsfähigkeit wird dabei nicht automatisch eingeschränkt. Auch ist die Dauer der Vertretung mit Erledigung der Aufgabe oder längstens mit drei Jahren befristet. Nach Ablauf ist ein Erneuerungsverfahren mit nochmaliger genauer Überprüfung der Notwendigkeit erforderlich.

Sachwalterschaft

Eine Sachwalterin/ein Sachwalter wird gerichtlich bestellt und übernimmt die gesetzliche Vertretung einer Person.

Voraussetzung

Voraussetzung für die Bestellung ist, dass eine Person psychisch krank oder geistig beeinträchtigt ist und ihre Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann.

Sachwalterverfügung

Jede volljährige Person kann durch eine Sachwalterverfügung vorsorglich festlegen, wer im Falle des Verlustes seiner Entscheidungs- und Geschäftsfähigkeit die Sachwalterschaft übernehmen soll. Wenn diese Verfügung dem Wohl der betroffenen Person entspricht, muss das Gericht dem Wunsch Folge leisten.

Die Sachwalterverfügung kann im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) durch eine Notarin/einen Notar oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt registriert werden, um eine leichte Auffindbarkeit zu gewährleisten. Dabei fällt eine einmalige Registrierungsgebühr an.

Vertretungsbefügnis nächster Angehöriger

Wenn jemand seine Angelegenheiten aufgrund einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Krankheit nicht mehr selbst besorgen kann, besteht für bestimmte Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens eine gesetzliche Vertretungsbefugnis der nächsten Angehörigen. Diese Vertretungsbefugnis umfasst z.B. Alltagsgeschäfte zur Haushaltsführung, Organisation der Pflege der/des Betroffenen, Beantragen von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen, Pflegegeld oder Sozialhilfe oder die Zustimmung zu nicht schweren medizinischen Behandlungen.

Die Vertretungsbefugnis muss im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) durch eine Notarin/einen Notar oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt registriert werden
. Für die Registrierung im ÖZVV ist eine einmalige Registrierungsgebühr zu entrichten.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person das Recht auf Selbstbestimmung wahrnehmen und im Vorhinein festlegen, wer als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter für Sie entscheiden und Sie vertreten soll. Dies betrifft den Fall eines zukünftigen Verlusts der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder der Äußerungsfähigkeit. Derartige Situationen können z.B. bei einer Demenzerkrankung oder bei längerer Bewusstlosigkeit entstehen. Eine Vorsorgevollmacht muss bestimmte formale und rechtliche Voraussetzungen erfüllen.

Für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht muss die betroffene Person aber noch geschäftsfähig oder einsichts- und urteilsfähig sein. Wenn dies nicht der Fall ist, ist eine Sachwalterin/ein Sachwalter zu bestellen oder es tritt die gesetzliche Vertretungsbefugnis der nächsten Angehörigen ein.

Die Vertretungsbefugnis kann im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) durch eine Notarin/einen Notar oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt registriert werden. Für die Registrierung im ÖZVV ist eine einmalige Registrierungsgebühr zu entrichten.

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung bietet die Möglichkeit, das Recht auf Selbstbestimmung im Vorhinein wahrzunehmen. Es handelt sich um eine schriftliche Willenserklärung für den Fall des Verlustes der eigenen Handlungsfähigkeit. Darin erklärt eine Person den Wunsch, dass bestimmte medizinische Behandlungen unterbleiben sollen. Durch eine Patientenverfügung werden also konkrete Behandlungen vorausschauend abgelehnt. Meistens betrifft dies die Situation in der letzten Phase einer schweren Erkrankung, in der die Betroffene/der Betroffene im Sterben liegt und selbst nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen.

Es wird zwischen beachtlichen und verbindlichen Patientenverfügungen unterschieden:

  • Beachtliche Patientenverfügung: Die Ärztin/der Arzt soll eine beachtliche Patientenverfügung beachten und muss sich vor einer Behandlung überlegen, welche Behandlung die Patientin/der Patient wünscht, das heißt den konkreten Patientenwillen ermitteln.
  • Verbindliche Patientenverfügung: Bei dieser Form müssen die abgelehnten Maßnahmen ganz konkret beschrieben werden und die Patientin/der Patient muss aufgrund eigener Erfahrung die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzen können. Die Ärztin/der Arzt muss sich in der Regel an diese Patientenverfügung halten.

Die verbindliche Patientenverfügung muss schriftlich mit Angabe des Datums vor einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt, einer Notarin/einem Notar oder vor einer rechtskundigen Mitarbeiterin/einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretung errichtet werden. Davor muss eine umfassende ärztliche Aufklärung über die Folgen der Patientenverfügung geschehen und dokumentiert werden. Sie bleibt für fünf Jahre verbindlich und muss dann wieder bestätigt werden. Ansonsten hat diese Patientenverfügung nur mehr die Wirkung einer beachtlichen Patientenverfügung.

Jede Patientenverfügung kann auf Wunsch im Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats sowie im Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte registriert werden.

Für weitere Fragen stehen Ihnen die jeweiligen GPS-Servicestellen zur Verfügung!