Leistungen nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz (K-ChG)

Förderbereiche

  • Wohnen
  • Kombinationen aus Wohnen und Tagesstrukturen (Tagesstätte, Beschäftigungswerkstätte, Anlehre)
  • Förderung der Erziehung und Entwicklung im Bereich Schule und Kindergarten
  • berufliche Eingliederung – Anlehre
  • fähigkeitsorientierte Beschäftigung – Beschäftigungswerkstätte und Tagesstätte

Vorgehensweise um diese Leistung nach dem K-ChG in Anspruch nehmen zu können

Um eine Leistung/Förderung bzw. Aufnahme in einer Einrichtung der Behindertenhilfe in Anspruch nehmen zu können, sind folgende Schritte nötig:

  • Antragsstellung
    Antrag: „Hilfen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz“ ) bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde, Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft (Übermittlung an das Land erfolgt dann durch die Wohnsitzgemeinde, den Magistrat oder die BH)
  • sozialmedizinischer Erhebungsbericht (Erstellung durch den Amtsarzt im Gesundheitsamt oder in der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, Anforderung der Erstellung durch den Magistrat, BH oder der zuständigen Wohnsitzgemeinde)
  • psychologisches Gutachten, welches nicht älter ist als ein Jahr (zu erstellen von z.B. einem klinischer Psychologe, LKH Villach, Abteilung Kinder und Jugendheilkunde, Klinikum Klagenfurt am Wörthersee, Abteilung Neurologie und Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters, PPD der AVS)

Der Antrag samt den dazugehörigen Unterlagen wird sodann an das Amt der Ktn. Landesregierung Abt. 4 – Soziales und Gesellschaft, Sachgebiet Chancengleichheit für Menschen mit Behinderung übermittelt.

  • Casemanagement

Im Rahmen des Casemanagement des Landes Kärnten wird auf Grund der übermittelten Unterlagen und ev. persönlichen Gespräch mit dem Klienten nach einer passenden Förderung – entweder halbintern oder vollintern nach der Verfügbarkeit freien Plätzen, gesucht.
Die Kosten der vollinternen  Förderung werden mittels Bescheid von der Ktn. Landesregierung übernommen.
Die Kosten für eine halbinterne Förderung werden mittels Kostenübernahmeschreiben durch das Land Kärnten übernommen.

Kostenbeiträge, welche durch die Inanspruchnahme einer Leistung für die betroffene Person anfallen:

Das Land Kärnten/die Ktn. Landesregierung übernimmt die Kosten für halb- bzw. vollinterne Förderungen im Rahmen der Chancengleichheit/Mindestsicherung.
Nach den Prinzipien der Chancengleichheit/Mindestsicherung hat der Mensch mit Behinderung Kostenbeiträge bzw. Kostenersatz zu den Leistungen zu zahlen.

Kostenbeiträge (§ 17 K-ChG)
Kostenbeiträge können sich aus jeglichen Bezug von Einkommen ergeben, wobei als Einkommen ein etwaiges Pflegegeld, Pension, Waisenpension, Erwerbseinkommen, Unterhaltsleistungen oder ähnliches gelten.

  • Kostenbeitrag aus Pflegegeld
  • Kostenbeitrag aus bestehenden Unterhaltstiteln
  • Kostenbeitrag aus Erwerbsvermögen
  • Kostenbeitrag aus Pensionen/Waisenpensionen

Bei halbinterner Förderung werden derzeit keine Kostenbeiträge aus Unterhaltstiteln eingefordert.

Kostenersatz (§ 19 K-ChG)
Ein Kostenersatz ist dann zu fordern, wenn der Mensch mit Behinderung während der Inanspruchnahme der Leistung verwertbares Vermögen besitzt oder erlangt oder drei Jahre nach Inanspruchnahme der Leistung ein solches Vermögen erwirbt.

Dieses Vermögen wird bis auf einen Schonbetrag von Euro 5.028,– (Stand Jänner 2016) abgeschöpft.

Sollte der Mensch mit Behinderung Vermögen besitzen, dass derzeit nicht verwertbar ist (Liegenschaften, Haus/Wohnungseigentum etc..) so ist dieses im Rahmen des Kostenersatzes grundbücherlich sicherzustellen.

Bei halbinterner Förderung wird derzeit keine grundbücherliche Sicherstellung vorgenommen.

Höhe der Kostenbeiträge:

Pflegegeldteilung:

Vollinterne Förderung (Wohnen) mit/ohne Tagesstruktur
Legalzession gem. § 324 ASVG, § 13 BPGG: dh. Automatische Abtretung von 80 % des Pflegegeldes durch die PVA an das Land Kärnten
80% des Pflegegeldes  werden an das Land seitens der PVA angewiesen, 10% behält sich die PVA als Ruhensbetrag und 10% der Stufe 3 (€ 45,18) wird seitens PVA als Taschengeld an den Geförderten überwiesen.

bei halbinterner Förderung (ganztags oder 4 bis 8 Stunden)
bei Abtretung von 100 % des Pflegegeldes werden 25% des Pflegegeldes vom Land Kärnten einbehalten und 75% an den Bezieher angewiesen

Bei halbtägiger Förderung (bis Mittag bzw. ab Mittag bzw. bis 4 Stunden am Tag)
Bei Abtretung von 100 % des Pflegegeldes (Abtretungserklärung durch Klienten) werden10% des Pflegegeldes werden vom Land Kärnten einbehalten und 90% werden an den Bezieher angewiesen

Vorschreibung eines Kostenbeitrages

Sollte keine Abtretung erfolgt sein, werden die 10% oder 25% als monatlicher Kostenbeitrag vorgeschrieben. Diesbezüglich ist ein Dauerzahlungsauftrag einzurichten.

  • 2. Kostenbeitrag aus bestehenden Unterhaltstiteln bei vollinterner Förderung:
    Wenn eine erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, sind 80% des Unterhalts als Einkommen des Betroffenen vom Land Kärnten einzubeziehen.
    Wenn keine erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, sind 18% des Mindeststandards (Stand 2016 – € 838,–) somit Euro 150,– dem Betroffenen zu belassen.
    Dh. bis zu einer Unterhaltszahlung von Euro 150,– erfolgt keine Vorschreibung, ansonsten der darüber hinausgehende Betrag.
  • 3. Kostenbeitrag aus Erwerbsvermögen:
    Bei vollinterner Förderung werden 80% des Einkommens minus des Freibetrages von € 167,60 (Stand 2016) vorgeschrieben.
    Bei halbinterner Förderung hat ein bestimmter Betrag (sowie der Freibetrag
  • Kostenbeitrag aus Pensionen/Waisenpensionen:
    Bei vollinterner Förderung werden 80% im Rahmen der Legalzession § 324 ASVG der Pension/Waisenpension an das Land abgetreten und 20 % an den Geförderten seitens der PVA überwiesen (Taschengeld). Bei halbinterner Förderung mit erhöhter Familienbeihilfe müssen dem Betroffenen € 621,– verbleiben. Bei halbinterner Förderung ohne erhöhter Familienbeihilfe müssen dem Betroffenen € 828,– verbleiben.
    Bei volljährigen Personen mit erhöhter Familienbeihilfe inHaushaltsgemeinschaften mit volljährigen Personen müssen € 414,– verbleiben
    Bei volljährigen Personen ohne erhöhte Familienbeihilfe in Haushaltsgemeinschaften mit volljährigen Personen müssen € 621,– verbleiben.
  • Bei halbinterner Förderung müssen ein gewisser Betrag aus bestehenden Pensionen/Waisenpension verbleiben.
    Diesbezüglich gibt es interne Berechnungsvorgaben.
  • Abschöpfung von verwertbaren Vermögen:
    Bis auf das Schonvermögen von derzeit € 4968,– werden sämtlich bestehende Vermögenswerte (Sparbücher, Bausparer, Fondsanlagen etc) abgeschöpft.

Es wird darauf hingewiesen, dass es auf Grund des Bearbeitungs- bzw. Abtretungszeitraumes zu Nachforderungen durch das Land Kärnten kommen kann!