Erwachsenenschutzgesetz und Vertretungsarten

Das Erwachsenenschutzgesetz stellt Selbstbestimmung für Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen oder psychischen Erkrankungen in den Mittelpunkt. Je nachdem, wie eingeschränkt die Entscheidungsfähigkeit der betroffenen Person ist, sieht das Gesetz vier Möglichkeiten der Vertretung vor:

 

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht kann jeder Mensch im Vorhinein festlegen, wer ihn im Fall des Verlusts der Entscheidungsfähigkeit vertreten soll. Die Vorsorgevollmacht wird im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert. Erst wenn man nicht mehr entscheidungsfähig ist, wird die Vorsorgevollmacht wirksam. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Vorsorgevollmacht auch bei VertretungsNetz errichten und registrieren lassen.

 

Gewählte Erwachsenenvertretung

Mit einer gewählten Erwachsenenvertretung kann eine Person mit eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit eine:n Vertreter:in für bestimmte Angelegenheiten wählen. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen das Wesen einer Vollmacht in Grundzügen verstehen und sich danach verhalten können. Eine gewählte Erwachsenenvertretung können Sie in einem Anwaltsbüro oder Notariat oder auch bei VertretungsNetz errichten und registrieren lassen.

 

Gesetzliche Erwachsenenvertretung

Bei fehlender Entscheidungsfähigkeit können Menschen mit psychischer Erkrankung oder intellektueller Beeinträchtigung von einem oder einer nächsten Angehörigen gesetzlich vertreten werden. Der Kreis der nächsten Angehörigen, die eine solche Vertretung übernehmen können, umfasst Eltern, Kinder, (Ehe-)Partner:innen, Lebensgefährt:innen, Enkelkinder, Großeltern, Geschwister, Neffen und Nichten.

 

Gerichtliche Erwachsenenvertretung

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung tritt an Stelle der früheren Sachwalterschaft. Die rechtliche Handlungsfähigkeit der vertretenen Personen wird dabei aber nicht automatisch eingeschränkt. Die Befugnisse der Vertretung müssen konkret und genau beschrieben werden. Auch die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist mit Erledigung der Aufgabe oder längstens mit drei Jahren befristet, außer sie wird in einem eigenen Verfahren erneuert. Wenn die Entscheidungsfähigkeit einer erwachsenen Person aufgrund einer psychischen Erkrankung oder vergleichbaren Beeinträchtigung bereits eingeschränkt ist, kann sie keine Vorsorgevollmacht mehr erstellen. Man kann jedoch immer noch eine Erwachsenenvertreter-Verfügung errichten. Hier kann man für die Zukunft festlegen, dass eine bestimmte Person die gesetzliche oder gerichtliche Erwachsenenvertretung übernehmen oder nicht übernehmen darf. Die Erwachsenenvertreter-Verfügung kann bei VertretungsNetz erstellt und registriert werden.

 

Änderungen und Beendigung von Erwachsenenvertretungen

Mit Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutzgesetzes wurden alle vorher schon bestehenden Sachwalterschaften automatisch in gerichtliche Erwachsenenvertretungen umgewandelt. Die Gerichte überprüfen, ob weiterhin eine Erwachsenenvertretung benötigt wird oder ob es Alternativen dazu gibt, mit mehr Selbstbestimmung. In jedem Fall ist die Vertretung nunmehr mit drei Jahren befristet und muss, wenn sie weiterhin erforderlich ist, neuerlich überprüft werden.

Wichtig: Betroffene können auch selbst jederzeit beantragen, dass eine gerichtliche Erwachsenenvertretung aufgehoben wird oder dass eine andere Person die Erwachsenenvertretung übernehmen soll. Auch der Umstieg von einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung kann vorbereitet werden.

 

Weitere Informationen:

Für weitere Fragen stehen Ihnen die jeweiligen GPS-Servicestellen zur Verfügung!