24h Betreuung

Es gibt zwei Möglichkeiten der 24-Stunden Betreuung:

  1. Die pflegebedürftige Person oder ihre Angehörigen stellen die Betreuungsperson bei sich an. Für den Dienstgeber fallen zusätzlich zum Gehalt auch Steuern und Sozialabgaben an. Es gilt der Mindestlohntarif für Haushilfen und Hausangestellte.
  2. Die Betreuungskraft ist selbständig erwerbstätig und schließt einen Werkvertrag mit der pflegebedürftigen Person oder deren Angehörigen. Das Honorar unterliegt der freien Vereinbarung. Selbständige sind für die Entrichtung ihrer Steuern und Sozialabgaben selbst verantwortlich.

Wann erhalte ich eine Förderung?

  1. Es muss die Pflegestufe 3 vorliegen.
  2. Bezieht die pflegebedürftige Person ein Pflegegeld der Stufen 3 oder 4, ist die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung durch das Sozialministeriumservice gesondert festzustellen. Die Entscheidung erfolgt auf Basis des zuletzt erstellten Pflegegeldgutachtens.
  3. Es muss ein Betreuungsverhältnis vorliegen. Entweder zur Person mit Pflege- und Betreuungsbedarf selbst, zu einem Angehörigen oder zu einem gemeinnützigen Anbieter.
  4. Die Betreuungskräfte müssen entweder eine theoretische Ausbildung, die im Wesentlichen derjenigen eines Heimhelfers bzw. einer Heimhelferin entspricht, nachweisen oder seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgereicht durchgeführt haben. Alternativ dazu muss eine fachspezifische Ermächtigung der Betreuungskraft zu pflegerischen Tätigkeiten vorliegen.
  5. Es darf ein monatliches Nettoeinkommen bis maximal € 2500,– nicht überschreiten (die Einkommensgrenze erhöht sich jedoch um € 400,– für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen bzw. um € 600,– für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung).