Sozialhilfe gemäß Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 (K-SHG 2021)

Die Sozialhilfe (ehemals Mindestsicherung) soll Personen in sozialen Notlagen unterstützen und dabei helfen, soziale Ausgrenzung zu vermeiden. Unterstützt werden können Personen, die ihren Lebensunterhalt mit eigenen Mitteln nicht oder nicht ausreichend abdecken können. Außerdem sollen die Leistungsempfänger:innen befähigt und unterstützt werden, soziale Notlagen möglichst aus eigener Kraft abzuwenden und dauerhaft zu überwinden. Erwerbsfähige sollen wieder ins Arbeitsleben eingegliedert werden und auch integrationspolititsche und fremdenpolizeiliche Ziele sollen mitberücksichtigt werden.

Persönliche Voraussetzungen:

  • Hauptwohnsitz und tatsächlicher Aufenthalt in Kärnten
  • Kein hinreichendes Einkommen und kein verwertbares Vermögen gemäß K-SHG 2021
  • Österreichische Staatsbürger:innen und Asylberechtigte, sowie dauerhaft niedergelassene Fremde, die sich seit mindestens 5 Jahren tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten (Anmerkung: Asylwerber, subsidiär Schutzberechtigte, ausreisepflichtige Fremde sowie Personen, die sich wegen einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten in einer Anstalt befinden, sind von einer Leistung ausgeschlossen)
  • Leistungen sind nur Personen zu gewähren, die bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung der Notlage zu bemühen

Das Land Kärntner ist Träger der Sozialhilfe und arbeitet im Rahmen des Gesetzes zur Zielerreichung bei Bedarf und nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit mit verschiedenen Trägern von Sozialleistungen und Trägern der freien Wohlfahrt zusammen. Der Bedarfszeitraum für Sozialhilfe beginnt mit der Antragstellung und umfasst den tatsächlichen Aufenthalt in Kärnten. Die Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und umfassen Geld- und/oder Sachleistungen zur Unterstützung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie verschiede Sonderbedarfe, welche sich unter anderem im Rahmen von Schwangerschaft, Krankheit oder sonstigen, außerordentlichen Lebenssituationen ergeben können. Die Höhe der Sozialhilfe orientiert sich am Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende („Mindestpension“) und wird unter Berücksichtigung des Einkommens und der Haushaltskonstellation berechnet, wobei es für bestimmte Personengruppen Zuschläge gibt (z.B. Menschen mit Behinderung, Alleinerziehende).

Die Leistungen nach dem Sozialhilfegesetz werden auf vorwiegend auf Antrag oder bei Bedarf von Amts wegen gewährt (insbesondere bei Gefahr in Verzug oder mangelnder Geschäftsfähigkeit). Für die Anträge sind im Regelfall die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrat Klagenfurt oder Villach) zuständig.

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