Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für pflegende Angehörige

Personen, die aus einer die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit ausscheiden, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige zu pflegen, können sich, sofern die Voraussetzungen für die Weiterversicherung erfüllt sind, zu begünstigten Bedingungen in der Pensionsversicherung weiterversichern.

Voraussetzungen:

  • In den letzten 24 Monaten müssen mindestens 12 Versicherungsmonate oder in den letzten 5 Jahren jährlich mindestens 3 Versicherungsmonate oder 60 Versicherungsmonate vor der Antragstellung vorliegen
  • Pflege eines/einer nahen Angehörigen
  • Pflege in häuslicher Umgebung
  • gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege
  • Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3

Kosten und Beitragsentrichtung:

Der versicherten Person erwachsen dabei keine Kosten. Die Beiträge werden zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen. Die Weiterversicherung bietet daher die Möglichkeit, kostenlos Versicherungszeiten zu erwerben.

Hinweis: Die monatliche Beitragsgrundlage wird aus den Beitragsgrundlagen aus dem Jahr vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung ermittelt.

Im Jahr 2017 beträgt die
Mindestbeitragsgrundlage: EUR 780,30
Höchstbeitragsgrundlage: EUR 5.810,—

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für pflegende Angehörige

Personen, die unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige pflegen, können sich zu begünstigten Bedingungen in der Pensionsversicherung selbstversichern. Vor Beginn der Selbstversicherung ist die ausgeübte Erwerbstätigkeit entsprechend zu vermindern. Die Selbstversicherung ist für pflegende Angehörige auch möglich, wenn vorher noch keine Pflicht-, Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung bestanden hat.

Voraussetzungen:

  • Pflege eines/einer nahen Angehörigen
  • Pflege in häuslicher Umgebung
  • Wohnsitz im Inland
  • erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege
  • Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3

Kosten und Beitragsentrichtung:

Der versicherten Person enstehen dabei keine Kosten. Die Beiträge werden zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen. Die Selbstversicherung bietet daher die Möglichkeit, kostenlos  Versicherungszeiten zu erwerben.

Rückwirkend kann die Selbstversicherung höchstens ein Jahr vor der Antragstellung eingegangen werden.

Hinweis: Als monatliche Beitragsgrundlage gilt im Jahr 2017 ein Betrag von EUR 1.776,70.

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

Personen, die ein behindertes Kind, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in  häuslicher Umgebung pflegen, können sich in der Pensionsversicherung selbstversichern.

Voraussetzungen:

  • Pflege in häuslicher Umgebung
  • Wohnsitz im Inland
  • Bezug der erhöhten Familienbeihilfe
  • Überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege des Kindes

Kosten und Beitragsentrichtung:

Der versicherten Person erwachsen dabei keine Kosten. Die Beiträge werden aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und aus Mitteln des Bundes getragen. Die Selbstversicherung bietet daher die Möglichkeit, kostenlos Versicherungszeiten zu erwerben.

Hinweis: Als monatliche Beitragsgrundlage gilt im Jahr 2017 ein Betrag von EUR 1.432,–. Bis 2019 wird die monatliche Beitragsgrundlage jährlich schrittweise der Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung bei der Pflege naher Anghöriger angeglichen.

Rückwirkend kann die Selbstversicherung höchstens ein Jahr vor der Antragstellung eingegangen werden.

Auf Antrag können Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1.1.1988 und 31.12.2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung beanspruchen (Höchstausmaß 120 Monate).

Beitragsfreie Mitversicherung für pflegende Angehörige in der Krankenversicherung

Mit 01.08.2009 wurde eine beitragsfreie Mitversicherung für folgende Personengruppen eingeführt, die einen Versicherten mit mindestens Pflegestufe 3 bei überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig und in häuslicher Umgebung pflegen:

  • Ehegatten
  • Verwandte und Verschwägerte bis zum 4. Grad der Seitenlinie
  • Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie Wahl-, Stief- und Pflegekinder
  • Lebensgefährten/innen

Für weitere Fragen stehen Ihnen die jeweiligen GPS-Servicestellen zur Verfügung!