Wohnbeihilfe
Die Wohnbeihilfe und die Betriebskostenunterstützung nach dem K-WBHG (Kärntner Wohnbeihilfegesetz) dienen der finanziellen Unterstützung im Rahmen der Deckung der Kosten für Miete sowie der Betriebs- und Heizkosten. Mit dem Zuschuss zu den Wohnkosten soll ein finanzieller Ausgleich für einkommensschwächere Personen erfolgen und adäquater und bezahlbarer Wohnraum gesichert werden.
Die Bewilligung einer Leistung ist abhängig von der finanziellen Leistungskraft und den Personen im Haushalt und kann von Mieter:innen und seit dem 01.01.2025 auch von (Mit-)Eigentümer:innen beantragt werden. Nach Antragstellung und erfolgter Bewilligung wird die Beihilfe für die Dauer von einem Jahr zuerkannt und kann dann erneut beantragt werden.
Voraussetzungen:
Die Gewährung einer Leistung ist an gewisse Voraussetzungen gebunden.
Voraussetzungen sind, dass der/die Antragsteller:in:
- volljährig ist;
- österreichische:r Staatsbürger:in oder eine dieser:m gleichgestellte Person ist (z.B. EU-/EWR-Staatsbürger:innen, Asylberechtigte, Personen mit Daueraufenthalt EU etc.);
- das antragsgegenständliche Wohnobjekt regelmäßig zur Befriedigung eines dringenden, ganzjährig gegebenen Wohnbedürfnisses bewohnt;
- Hauptmieter:in der Wohnung (Wohnbeihilfe) oder (Mit-)Eigentümer:in des Wohnobjektes (Betriebskostenunterstützung) ist;
- zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Leistung nach dem Kärntner Grundversorgungsgesetz bezieht (betrifft u.a. Asylberechtigte);
- den Mietvertrag nicht mit einer nahestehenden Person iSd § 4 Abs. 2 K-WBHG (z.B. Ehepartner, Geschwister, Kinder etc.) abgeschlossen hat;
- den Mietvertrag nicht mit dem/der Dienstgeber:in ohne Bezahlung eines ortsüblichen Mietzinses abgeschlossen hat (betrifft Dienstwohnungen);
- keinen Zahlungsrückstand von zumindest drei Monaten bei der Entrichtung der Wohn- oder Betriebskosten hat;
- durch den Wohnaufwand unzumutbar belastet wird (keine Leistung ohne Bedürftigkeit);
- im Falle der Wohnbeihilfe keinen Mietvertrag hat, in dem der festgelegte, gesetzlich zulässige Hauptmietzins bzw. das Entgelt gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz mehr als € 11,66 inkl. MwSt. pro Quadratmeter beträgt (Ausschluss von teuren Wohnungen).
Die Anträge können beim Amt der Kärntner Landesregierung – Abteilung 11 gestellt werden, die entsprechenden Formulare und weitere Informationen finden Sie auf https://www.ktn.gv.at/Service/Formulare-und-Leistungen/BW-L58 bzw. www.ktn.gv.at.
Für weitere Fragen stehen Ihnen die jeweiligen GPS-Servicestellen zur Verfügung!