Bedarfsorientierte Mindestsicherung

Die Sozialhilfe wurde 2010 in die „Bedarfsorientierte Mindestsicherung“ umbenannt. Seit 1.1.2017 gibt es keine bundesweite Übereinkunft mehr zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Die Leistungen sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Lebensunterhalt ist als Unterstützung für Personen zu verstehen, die in eine Notlage geraten sind und ihren Lebensunterhalt mit eigenen Mitteln (Vermögen etc.) nicht oder nicht ausreichend abdecken können. Die soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt umfasst Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes und des angemessenen Wohnbedarfs.

Voraussetzung:

Bevor man die Bedarfsorientierte Mindestsicherung bekommt, muss das eigene Vermögen aufgebraucht werden (Land Kärnten: Mindeststandards 2017 ). Anspruch haben österreichische StaatsbürgerInnen oder gleichgestellte Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt, deren Haushaltseinkommen unter den Mindeststandards der „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ liegen und die ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.

Der Antrag auf soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt kann bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung eingebracht werden.

Weitere Informationen sowie einen Überblick über alle Sozialämter in Kärnten finden Sie in der Broschüre „Soziale Sicherheit“ des Landes Kärnten.

Für weitere Fragen stehen Ihnen die jeweiligen GPS-Servicestellen zur Verfügung!